Bundesrat

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Bundesrat

Föderalismus und der Bundesrat

Photo: Christian Kütemann

Die Bundesrepublik Deutschland ist in 16 Bundesländer aufgeteilt. Die einzelnen Bundesländer sind in einigen Bereichen, z.B. in der Schul- und Hochschulpolitik, von der Bundesregierung weitgehend unabhängig und können in diesen Bereichen eigene Gesetze erlassen. Ein solches System, die Aufteilung eines Staates in Bundesländer, nennt man Föderalismus. Auch die USA und die Schweiz verfügen über ein solches föderales System. Anders als in diesen Ländern wird die Vertretung der Bundesländer, der Bundesrat, nicht direkt vom Volk gewählt. Den Bundesrat bilden Mitglieder der jeweiligen Landesregierungen. Die Stimmenanzahl, die jedes Bundesland im Bundesrat erhält schwankt, je nach Größe, zwischen 3 und 6 Stimmen. Über den Bundesrat sind die Bundesländer an der Gesetzgebung des Bundes beteiligt und daher ist der Bundesrat, ebenso wie der Bundestag, der legislativen (gesetzgebenden) Gewalt zuzuordnen.

Die Abstimmungen im Bundesrat. Das imperative Mandat.

Die Stimmen eines Bundeslandes im Bundesrat können nicht aufgeteilt werden. Die Vertreter eines Bundeslandes haben also nur die Möglichkeit mit allen Stimmen gegen oder für ein Gesetz zu stimmen oder sich ganz der Stimme zu enthalten. Das nennt man "imperatives Mandat". Mehr als die Hälfte der Gesetze in der BRD benötigen die Zustimmung des Bundesrates, damit sie in Kraft treten können. Zustimmungsbedürftig sind Gesetze besonders dann, wenn die Interessen der Länder berührt werden (Finanzen) oder die Gesetze in die Verwaltungsrechte der Länder eingreifen. Auch Änderungen des Grundgesetzes müssen vom Bundesrat genehmigt werden. Es kann also der Fall eintreten, dass der Bundestag ein Gesetz beschließt, welches der Bundesrat dann ablehnt. In solchen Fällen tritt der Vermittlungsausschuss zusammen und versucht einen Kompromiss zu finden. Dies geschieht dann besonders häufig, wenn in den Bundesländern andere Parteien regieren als in Berlin.


Weitere Aufgaben des Bundesrates

Der Bunderat wählt jährlich den Bundesratspräsidenten. Dieser vertritt den Bundespräsidenten, wenn dieser verhindert ist. Ferner ist der Bundesrat an der gesetzgebung beteiligt. Neben Bundesregierung und Bundestag verfügt er über das Recht zur Gesetzesinitiative, d.h. er kann dem Bundestag Gesetzte zur Abstimmung vorlegen.

Gesetze, die vom Bundestag beschlossen worden sind, durchlaufen wie erwähnt den Bundesrat. In diesem Zusammenhang unterscheidet man zwischen Zustimmungs- und Einspruchgesetzen. Bei Zustimmungsgesetzen ist die Zustimmung des Bundesrates zwingend erforderlich, damit diese Gesetze in Kraft treten können. Lehnt der Bundesrat ein solches Gesetz ab und können sich beide Verfassungsorgane auch im Vermittlungsausschuss nicht auf einen Kompromiss verständigen, ist die Gesetzesvorlage gescheitert. Einspruchgesetze können hingegen auch ohne den Bundesrat Gesetzeskraft erlangen. Hier ist der Bundesrat nur berechtigt einen "Einspruch" zu formulieren. Diesen kann der Bundestag aber mit der Mehrheit seiner Stimmen zurückweisen.


http://www.bundesrat.de

--Christian Kütemann 12:13, 26. Mär. 2009 (CET)